Geschäftsbedingungen für Arbeitsaufträge Stand Januar 2005

 

 

 

1.

Der Abschluss von Werksverträgen erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen der Dr. Weigel Anlagenbau GmbH – nachstehend Auftragnehmer genannt. Etwa anders lautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt. Durch die Auftragserteilung und die Annahme einer Leistung des Auftragnehmers erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit diesen Bedingungen.

Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn und soweit vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätig worden sind; das gleiche gilt auch für alle Vereinbarungen, die Vertreter des Auftragnehmers treffen. Der Abschluss des Vertrages erfolgt durch schriftliche Annahmebestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Erbringen einer Leistung auf Grund des Auftrages. Wird der Auftrag mündlich oder fernmündlich erteilt, so kann der Auftragnehmer ihn mündlich oder fernmündlich entgegennehmen. Für Irrtümer infolge mangelhafter Verständigung oder Hörfehler haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht zu verschulden hat; vom Auftragnehmer verschuldete Irrtümer gehen zu seinen Lasten. Zeitliche Angaben hinsichtlich Beginn der Arbeiten, Angaben über die Gestellung von Montagewerkzeugen und Geräten sowie Kostenvoranschläge für die auszuführende Arbeit sind unverbindlich.

 

2.

Die Auswahl des Monteurs behält sich der Auftragnehmer vor. Irgendwelche Schadenersatzansprüche für Folgeschäden, die durch die Tätigkeit des Monteurs bzw. der von ihm angeleiteten Hilfspersonen entstehen, können – soweit rechtlich zulässig -  gegenüber dem Auftragnehmer nur geltend gemacht werden, wenn  diese vorsätzlich oder grob vorsätzlich verursacht worden sind. Bei Monteurgestellung ist für den Fall, dass Hilfskräfte oder sonstige Hilfsmittel benötigt werden, der Auftraggeber verpflichtet, diese kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

3.

Wartezeiten und Reisen, die durch vorzeitigen Abruf des Monteurs oder durch eine vom Auftragnehmer nicht verschuldete Unterbrechung der Arbeiten oder Reisen entstehen bzw. sich als notwendig erweisen, werden wie normale Arbeitsstunden bzw. Reisen berechnet. Können die vorzunehmenden Arbeiten von dem entsandten Monteur nicht ausgeführt werden, weil dazu Spezialwerkzeuge und Ersatzteile erforderlich sind und weil dieser Umstand dem Auftragnehmer nicht bekannt war, so werden die durch die vergebliche Reise entstandenen Kosten zu den normalen Sätzen des Auftragnehmers dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt auch für alle sonstigen Gründe, die die Ausführung der bestellten Arbeiten nicht zulassen.

 

4.

Der Monteur ist verpflichtet, nach beendeter Arbeit oder an jedem Wochenende dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Arbeitsauftrag zur Prüfung vorzulegen.  Der Auftraggeber oder sein Beauftragter hat durch seine Unterschrift die Richtigkeit der eingetragenen Stunden als Verbindlich für die Berechnung zu bestätigen. Unterbleibt die Unterschrift, gleichgültig aus welchem Grunde, so können Beanstandungen nur anerkannt werden, wenn sie sofort nach der Abreise des Monteurs schriftlich geltend gemacht werden.

 

5. Berechnung der Monteureinsätze

Berechnet werden:

Arbeitsstunden für Arbeitsvorbereitung

Arbeits- und Wartezeit

Reisezeit

Fahrtkosten

Kosten für Übernachtungen

Auslösung

Überstundenzuschläge

Zuschlag für Nachtarbeit

Für die Berechnung der Reisekosten ist der Standort des Monteurs maßgebend.

Berechnungssätze entsprechen der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers plus Mehrwertsteuer.

 

6.

Ersatzteile werden zu den zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten jeweils gültigen Listenpreis berechnet.

Soweit der Ersatzteilumfang nicht ausdrücklich vom Auftraggeber bestimmt wird, liegt es im Ermessen des Auftragnehmers bzw. seines Monteurs, die notwendigen Teile zu ersetzen und auszuwechseln.

Der Auftragnehmer übernimmt für den Verbleib ausgebauter Teile keine Haftung, es sei denn, der Untergang ist grob fahrlässig oder vorsätzlich durch ihn verursacht worden.

 

7.

Die Lieferung von Ersatzteilen und sonstigen Waren erfolgt unter Zugrundelegung der ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FÜR WARENLIEFERUNGEN des Auftragnehmers.

Umstände, die die Lieferung von Ersatzteilen unmöglich machen und alle Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen und dergleichen, auch in der Person des Lieferanten des Auftragnehmers, entbinden für die Dauer der Behinderung oder der Nachwirkung von der Lieferantenpflicht, soweit nicht der Auftragnehmer dies vorsätzlich oder grob vorsätzlich herbeigeführt hat.

Diese Ereignisse berechtigen den Auftragnehmer, auch ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

Nimmt der Monteur des Auftragnehmers beim Auftraggeber einen Ölwechsel vor, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das entnommene Öl unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, damit eine Umweltverschmutzung verhindert wird.

8.

Der Versand aller Erzeugnisse erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Auch wenn franco, cif, fob, u.ä. verkauft worden ist, gehen etwaigen auf dem Beförderungsweg entstehende Beschädigungen zu Lasten des Käufers.

Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferer überlassen. Beanstandungen wegen Menge und Beschaffenheit einer Sendung oder mangelhafter Verpackung können nur unverzüglich nach Empfang der Gegenstände geltend gemacht werden. Der Abschnitt VII der ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FÜR WARENLIEFERUNG des Auftragnehmers bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

9.

Zahlung

a) Alle Monteur- und Reparaturrechnungen sind sofort nach Rechnungserteilung ohne jeden Abzug fällig.

b) Zahlungsverzug tritt ein, wenn am 15. Tag nach Rechnungsdatum – dieses ist als Datumsangabe auf der Rechnung genau fixiert- nicht gezahlt ist. Bei Zahlungsverzug werden vom 15. Tag ab Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe banküblicher Überziehungszinsen für Kontokorrentkredite, mindestens aber jedoch 8 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, berechnet. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln bei Nichteinlösung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

c) Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung im Verzuge oder hat einen Wechsel bei Fälligkeit nicht bezahlt oder wird die Diskontierung eines Wechsels des Auftraggebers abgelehnt oder hat er seine Zahlung eingestellt, so werden alle noch offenstehenden Forderungen aus sämtlichen Geschäftsbedingungen sofort fällig. In diesem Falle und bei Auftraggebern, mit denen der Auftragnehmer nicht laufend in Geschäftsverbindung steht, ist der Auftragnehmer berechtigt, aus eigenem Ermessen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

d) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht statthaft.

e) Zahlungen an Vertreter dürfen nur erfolgen, wenn diesen besondere Vollmachten erteilt wurden.

 

10.

Gewährleistungen bei Reparaturarbeiten

Der Auftraggeber haftet unter Ausschuss aller anderen Ansprüche für eine sachgemäße Montage oder Instandsetzung im Rahmen des erteilten Auftrages. Der Auftragnehmer haftet nicht für Arbeiten seiner Monteure oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten Maschinen oder Teile betreffen, die er nicht geliefert hat oder soweit Mängel auf Eingreifen des Bestellers zurückzuführen sind. Bei neugebauten Teilen, die der Auftragnehmer von Unterlieferanten bezieht, beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Unterlieferanten.

Die Gewährleistungspflicht erlischt ferner, wenn der Mangel oder die betroffenen Teile inzwischen vom Auftraggeber oder von fremder Seite verändert oder instand gesetzt worden sind.

Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Verpflichtung, den Mangel unentgeltlich zu beseitigen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche werden soweit gesetzlich  zulässig ausgeschlossen. Für Schäden und Verluste an dem ihm zur Instandsetzung übergebenen Gegenstände haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als sie durch Verletzung seiner Sorgfaltspflicht entstanden sind.

Schadenersatzansprüche aus Beratungen und Verhandlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

 

11.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer aus dem Vertragsverhältnis bestehenden Verpflichtungen ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.

 

12.

Datenspeicherung

Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses der Lieferer zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (z.B. Schreiben von Auftragsbestätigung, Rechnungserstellung) Daten des Bestellers speichert. Mithin darf der Lieferer von einer besonderen Benachrichtigung nach dem Bundesschutzgesetz § 33 absehen.